Da in weiten Teilen des Bundesgebiets durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche Schäden entstehen, werden die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten verlängert.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
In bestimmten Fällen können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind durch die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in bestimmten Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
BMF Schreiben