Allgemeine Auftragsbedingungen von Sarah Reuling Steuerberatung
Stand: 01.06.2019
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Sarah Reuling Steuerberatung, (im Folgenden „Steuerberaterin“ genannt) sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund des Mandatsvertrag und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der von der Steuerberaterin zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. Die Steuerberaterin wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(5) Not- und Ausschlussfristen: Die Wahrung von Not- (z.B. Einspruchs- und Klagefristen) sowie Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen) obliegt der Steuerberaterin, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig dazu die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Einspruchs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Steuerberaterin im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Der Mandant hat auch in diesem Fall die Kosten hierfür zu tragen.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Steuerberaterin ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Steuerberaterin.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Steuerberaterin erforderlich ist. Die Steuerberaterin ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Die Steuerberaterin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Steuerberaterin erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine — von der Steuerberaterin abgelegte und geführte Handakte genommen wird.
(6) Die Steuerberaterin ist berechtigt, jegliche mandatsbezogenen Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
(7) Die Steuerberaterin ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
(8) Die Steuerberaterin hat beim Versand bzw. Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
(9) Für den Fall, dass sich die Steuerberaterin zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität ihrer Praxis einem Zertifizierungsverfahren (z.B. nach ISO 9001 oder zur Erlangung des DStV-Qualitätssiegels) unterziehen will, erteilt der Mandant hiermit seine Zustimmung, dass Dritte über die von ihm vorhandenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Praxisveräußerung bezüglich des Praxiserwerbers, für die Beschäftigung freier Mitarbeiter sowie für die Gründung einer Sozietät oder einer Kapitalgesellschaft seitens der Steuerberaterin. Die Zustimmung gilt jedoch nur vorbehaltlich einer bestehenden Verschwiegenheitserklärung dieser dritten Personen.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Die Steuerberaterin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Steuerberaterin dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(3) Die Steuerberaterin ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(4) Personenbezogene Daten des Mandanten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, genutzt und gespeichert.
(5) Die Steuerberaterin ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Gewährleistung und Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Ist die Arbeit der Steuerberaterin mit Mängeln behaftet, hat der Auftraggeber ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Auftraggeber die Nacherfüllung durch die Steuerberaterin ablehnen, wenn der Vertrag durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst danach von einem anderen Berater festgestellt worden ist.
(2) Beseitigt die Steuerberaterin die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Steuerberaterin die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) und sonstige Mängel können von der Steuerberaterin jederzeit auch Dritten gegenüber ohne Einwilligung des Auftraggebers berichtigt werden. Die Einwilligung ist allerdings dann erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers hierfür bestehen.
5. Haftung
(1) Die Steuerberaterin haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt wird.
(2) Die Haftung der Steuerberaterin für einen einfach oder grob fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von einer Million Euro beschränkt (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung-Steuerberater (DVStB)).
(3) Der Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.
(4) Die Steuerberaterin haftet gegenüber einem Dritten nur, wenn und soweit die schriftliche Zustimmung der Steuerberaterin zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an den Dritten erteilt wurde.
(5) Die Erteilung mündlicher Auskünfte oder sonstige mündliche Erklärungen gehören nicht zu den vertraglichen Hauptleistungen der Steuerberaterin. Sie bergen die Gefahr einer nicht vollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen auf der Seite der Steuerberaterin bei der Aufnahme des Sachverhalts und auf der Seite des Auftragsgebers bei dem Verständnis der Erklärung oder Auskunft in sich. Es wird deshalb vereinbart, dass die Steuerberaterin nur für ihre schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat, und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte der Steuerberaterin oder ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen wird.
(6) Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts: Eine Haftung der Steuerberaterin wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklichen übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung der Steuerberaterin schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist. Die Haftung für Rechtsfragen in Angelegenheiten ausländischen Rechts oder den Rat Dritter schließt die der Steuerberaterin aus. Soweit von der Steuerberaterin Dritte herangezogen werden, haftet die Steuerberaterin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Dritten.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Steuerberaterin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Steuerberaterin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen (z.B. Mandantenrundschreiben) der Steuerberaterin zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Steuerberaterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Steuerberaterin (z.B. Äußerungen, Berichte, Gutachten und dergleichen) nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarten Haftungsbegrenzungen schriftlich hinzuweisen.
(4) Setzt die Steuerberaterin beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Steuerberaterin bzw. des datenverarbeitenden Unternehmens zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der Steuerberaterin vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Steuerberaterin bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Steuerberaterin entgegensteht.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.
(6) Auf Verlagen der Steuerberaterin hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr.6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Steuerberaterin angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Steuerberaterin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Steuerberaterin den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Steuerberaterin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Steuerberaterin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Steuerberaterin für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich grundsätzlich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), soweit nicht in einer gesonderten Vereinbarung etwas Anderes festgelegt worden ist.
(2) Die Steuerberaterin weist den Mandanten darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Beraters steht.
(3) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(4) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Vergütungsanspruch der Steuerberaterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Steuerberaterin einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Steuerberaterin nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Steuerberaterin ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
10. Dauer und Kündigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
0 Der Vertrag wird ab auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Textform bei Privatpersonen). Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.
0 Der Vertrag wird geschlossen für die Zeit vom bis .
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
(3) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält die Steuerberaterin einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrages geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.
(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die Steuerberaterin sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die Steuerberaterin.
(5) Die Steuerberaterin ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Steuerberaterin verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(6) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Steuerberaterin die bei ihr zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch die Steuerberaterin kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum insoweit weiterbenutzen, als dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
(7) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Steuerberaterin abzuholen.
11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Steuerberaterin nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die Steuerberaterin hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Steuerberaterin den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Steuerberaterin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Steuerberaterin und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Steuerberaterin dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Steuerberaterin kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Steuerberaterin kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
(5) Die Steuerberaterin ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Es ist vielmehr Sache des Auftragsgebers die Unterlagen bei der Steuerberaterin abzuholen.
13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Steuerberaterin, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
15. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform (Textform bei Privatpersonen).